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Kostenübernahme für Lichtsignalanlage durch Krankenkasse

Gesetzlich und privat Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind und sich dafür eignen, die Behinderung und deren Folgen auszugleichen. Unter diesem Gesichtspunkt bestätigten die Richter des Bundessozialgerichts den Versicherten, dass ein Leistungsanspruch auf die beantragte Lichtsignalanlage besteht. Mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. B 3 KR 5/09 R) verurteilte das Bundessozialgericht die Krankenkasse zur Kostenübernahme der beantragten Leistung, ohne die Leistungshöhe konkret zu beziffern. Ein Leistungsausschluss auf Hilfsmittel besteht dann, wenn es sich bei dem Hilfsmittel um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Außer Lichtsignalanlagen werden ebenfalls die seit 2017 Pflicht gewordenen Rauchmelder durch die Krankenkassen bezuschusst.
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